Ein Verbraucherschutzverband verlangte die Unterlassung einer in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) einer Bausparkasse enthaltenen Klausel, wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird.
Bei diesem Sachverhalt kam der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 8.11.2016 zu dem Entschluss, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2 % der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern unwirksam ist.
Bei der „Darlehensgebühr“ handelt es sich um eine sog. Preisnebenabrede. Die Klausel ist so zu verstehen, dass mit der Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist wird. Vielmehr dient die Gebühr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Bausparkasse im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt.
Damit weicht die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Denn zum einen wird mit dieser Gebühr ein Entgelt erhoben, das abweichend vom gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge, das einen laufzeitabhängigen Zins vorsieht, nicht laufzeitabhängig ausgestaltet ist. Dieses Leitbild ist auch für Bauspardarlehensverträge maßgeblich.
Zum anderen sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Das aber sieht die angegriffene Klausel vor.